Kappungsgrenze in Karlsruhe: 15 % in drei Jahren

Aktualisiert am 15.09.2026 · 1 Min. Lesezeit

Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark die Miete bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren steigen darf – selbst wenn der Mietspiegel mehr hergeben würde.

Die Regel

Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen. Die Länder können Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung festlegen, in denen nur 15 % gelten. Baden-Württemberg hat das mit der Kappungsgrenzenverordnung getan; Karlsruhe ist dort aufgeführt. Die aktuelle Verordnung gilt bis 31.12.2026.

So wird gerechnet

  1. Ausgangspunkt ist die Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung galt.
  2. Darauf werden 15 % aufgeschlagen – das ist die Obergrenze.
  3. Die neue Miete ist der niedrigere Wert aus dieser Obergrenze und der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Beispiel

Nettokaltmiete vor drei Jahren600 €
+ 15 % Kappungsgrenze90 €
Obergrenze nach Kappung690 €
Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel738 €
Höchstens verlangbar690 €

Wurde die Miete in den drei Jahren schon einmal nach § 558 erhöht, ist diese Erhöhung im Rahmen bereits verbraucht.

Was nicht mitzählt

Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) bleiben bei der Kappungsgrenze außer Betracht.

Automatisch berücksichtigt

Der Vorab-Check von Mietmax24 rechnet die Kappungsgrenze für Karlsruhe mit ein und zeigt, welcher Wert Ihre Erhöhung begrenzt.

Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundlagen allgemein. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.