Mieterhöhung nach § 558 BGB – Schritt für Schritt

Aktualisiert am 15.09.2026 · 2 Min. Lesezeit

Mit § 558 BGB können Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben – vorausgesetzt, der Mieter stimmt zu. Das Verfahren folgt festen Regeln. Die wichtigsten Schritte im Überblick.

1. Prüfen, ob eine Erhöhung überhaupt möglich ist

  • Vertragsart: Bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.
  • Sperrfrist: Die Miete muss zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen selbst darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.
  • Nicht mitgezählt werden Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559) und wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560).

2. Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln

Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Zur Begründung nennt das Gesetz (§ 558a BGB) unter anderem einen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder drei vergleichbare Wohnungen. Gibt es – wie in Karlsruhe – einen qualifizierten Mietspiegel mit Angaben für die Wohnung, müssen diese Angaben im Schreiben auch dann mitgeteilt werden, wenn die Erhöhung anders begründet wird.

3. Kappungsgrenze beachten

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um höchstens 15 %. Karlsruhe gehört dazu. Maßgeblich ist der niedrigere Wert aus Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.

4. Das Erhöhungsverlangen schreiben

  • Textform genügt (§ 558a BGB), eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.
  • Das Schreiben richtet sich an alle Mieter aus dem Vertrag und kommt von allen Vermietern.
  • Es nennt die bisherige und die neue Miete als konkreten Betrag und begründet die Erhöhung.
  • Den Zugang sollten Sie nachweisen können, denn ab ihm laufen die Fristen.

5. Fristen nach dem Zugang

Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, zuzustimmen (§ 558b BGB). Stimmt er zu, schuldet er die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang.

Beispiel: Zugang am 10. März → Zustimmungsfrist bis 31. Mai → neue Miete ab 1. Juni.

6. Wenn der Mieter nicht zustimmt

Nach Ablauf der Zustimmungsfrist kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten auf Zustimmung klagen. Ohne Zustimmung oder Urteil bleibt es bei der bisherigen Miete.

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Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundlagen allgemein. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.